§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Hamburg, 19.12.2018 – 4 K 140/15
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 – 11 K 1133/19Zitiert von 1
- FG Hamburg, 19.12.2014 – 4 K 49/13Zitiert von 3
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BFH, 14.07.2015 – XI B 41/15Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der AbgabeordnungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 12.11.2015 – 3 KO 152/15Zitiert von 1
- FG Hamburg, 27.01.2014 – 4 K 98/13Zitiert von 2
- BFH, 05.03.1985 – VII R 146/84Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/23#abs-1 (1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/23#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/23#abs-3 (3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.